Aufzeichnung der geschützten Strukturen
Verzeichnis geschützter Bauwerke und Abschnitt 57
(a) Verzeichnis geschützter Bauwerke -
Stadt- und Kreisentwicklungsplan 2021 bis 2027
Anhang I RPS (Ort nur) Anhang I aktualisiert 2024---KILKENNY-COUNTY-RPS
Anhang J RPS (Ort nur) Anhang J aktualisiert 2024---KILKENNY-CITY-RPS
(b) Erklärungen nach Abschnitt 57 – Ein allgemeiner Leitfaden
Eine Deklaration für ein geschütztes Bauwerk legt fest, für welche Kategorien von Bauwerken eine Baugenehmigung erforderlich ist und für welche nicht. Sie kann keine Ausnahmen über diejenigen hinaus gewähren, die normalerweise gelten würden, wenn das Gebäude kein geschütztes Bauwerk wäre. Eine Nutzungsänderung eines Bauwerks erfordert beispielsweise immer eine Baugenehmigung, unabhängig davon, ob es sich um ein denkmalgeschütztes Bauwerk handelt oder nicht.
Der Status eines geschützten Bauwerks bedeutet nicht, dass ein Gebäude oder seine Merkmale „erhalten“ sind und niemals verändert werden können, sondern lediglich, dass für solche Veränderungen möglicherweise eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Geschützt wird der „Charakter“ der Struktur. Bestimmte Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten können von der Steuer befreit sein, wenn sie nach einem genehmigten Standard und auf eine Weise durchgeführt werden, die den Charakter nicht verändert. Diese Standards sind im Überblick in den Richtlinien des Ministeriums für Umwelt, Kulturerbe und Denkmalschutz der Kommunalverwaltung beschrieben.
Normalerweise benötigen die folgenden Arten von Arbeiten eine Baugenehmigung
(Abhängig von den individuellen Umständen)
1. Erweiterungen
Für den Bau jeglicher Erweiterungen, die an ein geschütztes Bauwerk angebaut werden, ist eine Baugenehmigung erforderlich.
2. Änderungen am äußeren Erscheinungsbild
Arbeiten, die das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verändern. Dabei kann es sich um Folgendes handeln:
Wände: Neu verfugen, Neuverputzen einer aufgetragenen Schicht aus Mauerwerk, Ziegel, Holz, Putz oder Farbe, Reinigen, Feuchtigkeitsschutz auf jeder Wandoberfläche, vorne, an den Seiten oder hinten
Dach: Austausch vorhandener Dachmaterialien oder Regenwasserleitungen, Entfernung von Schornsteinen oder Kaminaufsätzen, Änderung von Abschlusssteinen, Giebel- oder Traufbrüstungen.
Öffnungen: Austausch von Fenstern, Anstrich oder Reparatur von Fenstern, Anstrich von Fensterbänken, Austausch von Türen, Renovierung von Oberlichtern, Austausch von Briefkästen oder Türbeschlägen.
3. Änderungen am internen Layout
Einfügen eventueller fester Trennwände, Ausbrechen neuer Öffnungen zwischen Räumen oder Zwischenräumen, Einfügen neuer Türöffnungen, Bildung von Rampen und Bereitstellung eines universellen Zugangs.
4. Änderungen an den Innenflächen, Oberflächen oder Auskleidungen
Austausch von Innenschreinereielementen (z. B. Fenster, Türen, Sockelleisten, Dachleisten, Verkleidungen), Austausch von integralen Bodenbelägen oder Strukturen, alle Arbeiten an Putzdecken, einschließlich Arbeiten an Gesimsen.
5. Installation oder Reparatur von internen mechanischen Diensten
Neuverkabelung, Neuinstallation, Einbau von Brandmelde- oder Sicherheitssystemen, Geräten oder Vorrichtungen, Anbringen von Verkleidungen, Entfernen von Kaminen.
Arbeiten, für die normalerweise keine Baugenehmigung erforderlich wäre
In den meisten Fällen ist für die folgenden Arbeiten keine Baugenehmigung erforderlich, sofern in einer bestimmten Erklärung nichts anderes angegeben ist:
Renovierung:
Streichen oder Tapezieren
Routinewartung:
Kleinere Reparaturen, um ein Gebäude wetterfest zu halten, Sicherung vorhandener Fensterelemente (jedoch kein Austausch), Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren, Gartenarbeiten, die den Untergrund nicht beeinträchtigen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob für die in Betracht gezogenen Arbeiten eine Genehmigung erforderlich ist, wenden Sie sich bitte an den Naturschutzbeauftragten unter (056) 7794010. Möglicherweise müssen Sie einen Antrag auf eine Erklärung gemäß Abschnitt 57 stellen
Abschnitt 57-Erklärungsantragsformular.pdf - 2015.pdf (Größe 350.1 KB)