Aarhus-Konvention

Irland hat am 20. Juni 2012 das UNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, allgemein als Aarhus-Übereinkommen bezeichnet, ratifiziert. Es legt eine Reihe von Grundregeln fest, um die Beteiligung von Bürger in Umweltangelegenheiten und Verbesserung der Durchsetzung des Umweltrechts.

Zugang zu Umweltinformationen (AIE)

Sie sind berechtigt, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu beantragen, die im Besitz des Kilkenny County Council sind. Dieses Recht ergibt sich aus der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments, den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (Zugang zu Informationen über die Umwelt) von 2007 bis 2014 (im Folgenden als AIE-Verordnungen bezeichnet). Nach diesen Vorschriften müssen Umweltinformationen, die sich im Besitz einer oder für eine Behörde befinden, auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen. Die AIE-Verordnungen verpflichten die öffentlichen Behörden auch, bei der Verbreitung von Umweltinformationen an die Öffentlichkeit aktiv zu sein.
Die AIE-Verordnungen enthalten eine Definition von Umweltinformationen; erläutern, wie Auskunftsersuchen an Behörden gerichtet werden können und wie Behörden Anfragen bearbeiten müssen, z. B. Fristen für die Beantwortung. Die Vorschriften sehen auch ein förmliches Beschwerdeverfahren für den Fall vor, dass eine Person mit einer Entscheidung über ihren Antrag nicht einverstanden ist.

Was sind Umweltinformationen?


Die AIE-Vorschriften definieren Umweltinformationen als Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder anderer materieller Form
  1. der Zustand der Umweltelemente wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und Naturgebiete einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die biologische Vielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, und die Wechselwirkung zwischen diesen Elementen,
  2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfälle, einschließlich radioaktiver Abfälle, Emissionen, Ableitungen und andere Freisetzungen in die Umwelt, die die Elemente der Umwelt beeinflussen oder beeinträchtigen können,
  3. Maßnahmen (einschließlich administrativer Maßnahmen), wie z. B. Strategien, Rechtsvorschriften, Pläne, Programme, Umweltvereinbarungen und Aktivitäten, die die in den Absätzen (1) und (2) genannten Elemente und Faktoren beeinflussen oder beeinflussen könnten, sowie Maßnahmen oder Aktivitäten, die darauf abzielen Schützen Sie diese Elemente,
  4. Berichte über die Umsetzung der Umweltgesetzgebung,
  5. Kosten-Nutzen- und andere wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der Maßnahmen und Aktivitäten nach Absatz (3) verwendet werden, und
  6. der Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Nahrungskette, die Bedingungen des menschlichen Lebens, kulturelle Stätten und Bauwerke, soweit sie durch den Zustand der Umweltelemente beeinflusst werden oder werden können gemäß Absatz (1) oder durch diese Elemente durch eine der in den Absätzen (2) und (3) genannten Angelegenheiten;“

Die AIE-Verordnungen sehen den Zugang zu Umweltinformationen vor, die sich im Besitz einer oder für eine Behörde befinden.

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