Wahlplakate

Gemäß der Gesetzgebung sind Plakate für die Kommunalwahlen 2024 von Mittwoch, 8. Mai 2024, bis Freitag, 14. Juni 2024 (Mitternacht), nur an geeigneten Lampenstandards gestattet.

Plakatierungsrichtlinien

Wie viele Tage vor einer Wahl können Kandidaten Plakate aufstellen?

Wahlplakate dürfen nur angebracht werden:

  • 30 Tage vor dem Wahltermin bzw
  • ab dem Datum, an dem die Wahlordnung für die Wahl getroffen wurde (je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist).

Die Kommunalwahlen 2024 finden am 7. Juni statt. Wahlplakate können daher frühestens am 8. Mai aufgestellt werden. Plakate müssen innerhalb von 7 Tagen nach dem Wahltag entfernt werden. Wird ein Wahlplakat vor oder nach Ablauf der festgelegten Frist angebracht, gilt dies als Verstoß gegen die Gesetzgebung und wird mit einem Bußgeld in Höhe von 150 € für den Fall vor Ort geahndet.

Können Plakate auf Plakatwänden angebracht werden?

Ja. Hierbei handelt es sich um kommerzielle Werbung und daher kann jede Person diese Werbefläche zu jeder Jahreszeit erwerben, um für ihr Produkt/ihre Dienstleistung zu werben, vorbehaltlich der entsprechenden Planungsvorschriften.

Darf man Fahrzeuge haben, auf deren Seite Wahl-/Volksabstimmungsslogans aufgedruckt sind?

Ja. Dies ist keine Straftat. Gemäß Abschnitt 19 des Litter Pollution Act 1997 ist es jedoch strafbar, Werbung (z. B. Flyer) auf mechanisch angetriebenen Fahrzeugen anzubringen, es sei denn, diese sind mechanisch gesichert. Dies verbietet beispielsweise das Anbringen von Flyern unter Wischerblättern.

Können Plakate entfernt werden?

Ja. Für die Entfernung von Plakaten, die eine Gefahr für Fußgänger oder Verkehrsteilnehmer darstellen, sind die örtlichen Behörden verantwortlich. Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Aufstellen von Schildern oder Schildern, die ein Verkehrszeichen für Verkehrsteilnehmer weniger sichtbar machen, strafbar (Straßenverkehrsgesetz von 1961, Abschnitt 95, Unterabschnitt 14). Das Wahlrecht verbietet außerdem das Anbringen von Plakaten im Wahllokal, auf dem an das Wahllokal angrenzenden Gelände oder auf dem Gelände des Wahllokals sowie in einem Umkreis von 50 m um das Gelände des Wahllokals.

Müssen Name und Adresse des Druckers und Verlags auf dem Plakat abgedruckt sein?

Ja. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jedes von einem Kandidaten bei einer Wahl verteilte Plakat auf der Vorderseite den Namen und die Adresse des Druckers und des Herausgebers tragen muss. Das Unterlassen derselben stellt eine Straftat dar und kann im summarischen Verfahren mit einer Geldstrafe von höchstens 634.87 € geahndet werden.

Gibt es Planungsvorgaben für Wahlplakate?

Teil 2 von Anhang 2 der Planungs- und Entwicklungsverordnung 2001–2023 sieht vor, dass das Anbringen von Wahlplakaten unter bestimmten Bedingungen von der Entwicklung ausgenommen ist.

Wo können Plakate angebracht werden, damit sie die Verkehrsteilnehmer nicht stören?

Die Straßenverkehrsordnung enthält Anforderungen zur Wahrung freier Sichtlinien für Verkehrsteilnehmer, die sich darauf auswirken können, wo Plakate angebracht werden dürfen, z. B. nicht auf Verkehrsschildern, an Verkehrskreuzungen oder Kreisverkehren, wo sie ein Risiko für die Verkehrssicherheit darstellen können. Das Aufstellen von Schildern oder Schildern, die ein Verkehrszeichen für Verkehrsteilnehmer weniger sichtbar machen, ist strafbar (Straßenverkehrsgesetz von 1961, Abschnitt 95, Unterabschnitt 14).

Diejenigen, die Plakate anbringen, sollten auf oder in der Nähe von Straßen äußerste Vorsicht walten lassen und auf die körperliche Sicherheit ihrer eigenen Person und anderer Verkehrsteilnehmer achten, z. B. beim Überqueren stark befahrener Straßen, beim Blockieren von Fußwegen, beim Parken von Fahrzeugen usw.

Die folgenden Richtlinien können hilfreich sein, um sicherzustellen, dass Plakate keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen:

  • Plakate sollten in einer Mindesthöhe von 2.3 Metern über Fußwegen, Radwegen oder allen Bereichen angebracht werden, zu denen Fußgänger Zugang haben.
  • Plakate dürfen nicht auf Lampenmasten mit Stromeinspeisung für Freileitungen, Verkehrssignalmasten, Brückenbrüstungen, Überführungen, Fußgängerbrücken oder Verkehrsschranken am Straßenrand angebracht werden.
  • Plakate sollten in keiner Weise gesetzlich vorgeschriebene Verkehrszeichen oder Verkehrs-/Fußgängersignale verdecken.
  • Plakate sollten mit Kabelbindern oder ähnlichem Material sicher an Masten befestigt werden, um ein Entfernen ohne Beschädigung der Masten zu erleichtern. Bitte beachten Sie, dass beim Abbau der Plakate die Kabelbinder entfernt werden müssen.

 

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