Teil V

Teil V

Jeder Bauantrag für Wohnbebauung auf Grundstücken, die für Wohnzwecke oder eine Mischung aus Wohn- und anderen Nutzungen ausgewiesen sind, muss die Anforderungen von Teil V des Planungs- und Entwicklungsgesetzes von 2000 (in der durch das Urban Regeneration & Housing Act 2015 geänderten Fassung) erfüllen. in Bezug auf die Bereitstellung von sozialem/bezahlbarem Wohnraum. Wohnanlagen mit neun Wohneinheiten oder weniger oder auf einer Grundstücksfläche von 0.1 Hektar oder weniger können von der Anforderung von Teil V ausgenommen werden, und es kann ein Antrag auf eine Ausnahmebescheinigung gestellt werden.


Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e des Planungs- und Entwicklungsvorschriften 2001 (in der geänderten Fassung) stellt spezifische Anforderungen in Bezug auf die im Rahmen des Bauantrags einzureichenden Angaben darüber, wie ein Antragsteller beabsichtigt, eine Bedingung von Teil V zu erfüllen, wenn die Baugenehmigung erteilt wird. Werden diese Angaben nicht gemacht, kann der Bauantrag nicht validiert werden.
Antragstellern für vorgeschlagene Entwicklungen, für die Teil V gilt, wird empfohlen, sich mit der Planungsbehörde in Verbindung zu setzen, um vor der Einreichung eines formellen Planungsantrags eine Planungsvorberatung nach Abschnitt 247 einzurichten. An dieser Beratung nimmt auch ein Mitarbeiter des Wohnungsamtes teil.


Wie beantrage ich eine Befreiungsbescheinigung nach Teil V?
Sie müssen die abschließen Antragsformular Freistellungsbescheinigungund zusammen mit 2 Lage- und Lageplänen, einer eidesstattlichen Erklärung und Kopie des Katasterplans und schriftlichen Foliantenangaben an das Planungsamt weiterzuleiten. Es gibt keine Anmeldegebühr. Über die Erteilung oder Ablehnung einer Befreiungsbescheinigung wird innerhalb von 4 Wochen nach Antragseingang entschieden, sofern alle erforderlichen Angaben vorliegen.
Was Sie mit Ihrem Bauantrag einreichen müssen
Um die Anforderungen von Teil V zu erfüllen, sollte Ihr Bauantrag Folgendes enthalten:
Eine von der Planungsbehörde gemäß Teil V des Gesetzes ausgestellte Befreiungsbescheinigung oder, falls eine solche Bescheinigung beantragt, aber nicht ausgestellt wurde, eine Kopie des Antragsformulars,
OR
Einzelheiten dazu, wie der Antragsteller beabsichtigt, Teil V zu erfüllen
Es gibt drei allgemeine Punkte, die in einen Bauantrag bezüglich eines Teil-V-Vorschlags aufgenommen werden müssen:
(i) Wie der Antragsteller beabsichtigt, seiner Verpflichtung nach Teil V hinsichtlich einer Auswahl einer bevorzugten Option aus den verfügbaren Optionen gemäß Abschnitt 96 (3) des Planungs- und Entwicklungsgesetzes von 2000 in seiner geänderten Fassung nachzukommen.
(ii) Angaben zu den bereitzustellenden Einheiten oder Grundstücken; und
(iii) Finanzielle Aspekte – Der Antragsteller muss der Planungsbehörde eine realistische Schätzung der Gesamtkosten der ausgewählten Option(en) und der Methode zur Ermittlung dieser Kosten vorlegen.

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