Ausgenommen Entwicklung

Ausgenommen Entwicklung

Alle Entwicklungen bedürfen einer Baugenehmigung, es sei denn, es handelt sich um eine freigestellte Entwicklung. Alle ausgenommenen Entwicklungen sind in den Planungs- und Entwicklungsverordnungen von 2001 in der geänderten Fassung aufgeführt. Die meisten Ausnahmen enthalten bestimmte Bedingungen und Einschränkungen. Wenn die Bedingungen und Einschränkungen nicht eingehalten werden können, kann die Entwicklung nicht als freigestellte Entwicklung betrachtet werden.

Abschnitt 5 Überweisung
Stellt sich die Frage, ob eine Bebauung eine freigestellte Bebauung ist oder nicht, kann eine Person bei der Planungsbehörde eine Erklärung zu dieser Frage beantragen. Dies wird als Verweis nach Abschnitt 5 oder Freistellungserklärung bezeichnet.

Um eine Verweisung nach Abschnitt 5 zu beantragen, muss der Antragsteller ein Antragsformular, eine Gebühr von 80.00 €, einen Lageplan, Zeichnungen der betreffenden vorgeschlagenen Bebauung, alle Einzelheiten und eine Beschreibung der vorgeschlagenen Bebauung einreichen.

Die Planungsbehörde hat die Erklärung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags abzugeben.

Die Planungsbehörde kann die Vorlage weiterer Informationen verlangen, damit die Behörde die Erklärung abgeben kann. Hierüber ist innerhalb von drei Wochen nach Erhalt dieser weiteren Informationen eine Erklärung abzugeben.

Antrag auf Überweisung nach Abschnitt 5

 

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