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County Kilkenny Waste Management Bye-Laws 2018

Comhairle Chontae Chill Chainnigh Grafschaftsrat von Kilkenny
Abfallwirtschaftsverordnung des County Kilkenny, 2018

Abfallwirtschaftsverordnung des County Kilkenny, 2018


Gesetzliche Grundlage der Satzung

Der Kilkenny County Council erlässt gemäß Abschnitt 35(1) des Waste Management Act 1996 und Abschnitt 199(1) des Local Government Act 2001 und gemäß Teil 19 des Local Government Act 2001 hiermit die folgenden Satzungen:

Zitat

Diese Verordnungen können als Abfallwirtschaftsverordnungen des County Kilkenny von 2018 bezeichnet werden.

Anfangsdatum

Diese Satzung tritt am 15. Januar 2019 in Kraft.

Geographischer Anwendungsbereich

Diese Satzung gilt für den Funktionsbereich des Kilkenny County Council.

Widerrufe

Diese Verordnungen heben die Verordnungen des Kilkenny County Council zur Sammlung, Lagerung und Präsentation von Haushaltsabfällen auf, die am 22. März 2004 genehmigt wurden.

Geltungsbereich dieser Verordnungen: Abfallarten und kontrollierte Tätigkeiten

Sofern sich aus den nachfolgenden Verordnungen nichts anderes ergibt, gelten diese Verordnungen sowohl für Hausmüll als auch für Gewerbeabfälle.

1. Interpretation und Definitionen

In dieser Satzung haben diese Wörter und Ausdrücke folgende Bedeutung:
"geeigneter Abfallbehälter" bezeichnet einen Abfallbehälter, der für die Sammlung von Abfällen am Straßenrand geeignet ist und der ein Behälter ist, der den Normen für fahrbare Abfallbehälter (Tonnen auf Rädern) entspricht, die in der CEN-Norm mit dem Titel IS EN 840 (Teile 1-6 );
„autorisierte Person“ bezeichnet eine vom Kilkenny County Council gemäß Abschnitt 204 des Local Government Act 2001 autorisierte Person oder ein Mitglied von An Garda Síochána;
„Bevollmächtigter Abfallsammler ist eine Person, die nach § 34 des Abfallwirtschaftsgesetzes einschließlich der hierunter ergangenen Vorschriften zur Sammlung der zu sammelnden Abfallart befugt ist;
„zugelassene Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung zur Abfallverwertung oder -beseitigung:
(a) die nach dem Waste Management Act, nach dem Environmental Protection Agency Act, nach jeglichen Vorschriften, die sich aus einem dieser Gesetze ergeben, oder nach Vorschriften, die nach dem European Communities Act 1972 in Bezug auf die Kontrolle von Abfallbewirtschaftungsaktivitäten erlassen wurden, zugelassen sind; und
(b) wenn die Genehmigung dieser Anlage die Annahme der Abfälle erlaubt, auf die in dem besonderen Teil dieser Satzung Bezug genommen wird;
„Bringeinrichtung“ bezeichnet eine zugelassene Abfalleinrichtung, die aus einem oder mehreren zweckgebundenen Behältern besteht, in denen getrennter wiederverwertbarer Haushaltsabfall von der Öffentlichkeit zum Zweck der Verwertung dieser Abfälle deponiert werden kann;

"Gewerbemüll" ist Gewerbeabfall, der Hausmüll ist.
„Gewerbeabfälle“ sind Abfälle aus Räumlichkeiten, die ganz oder hauptsächlich für gewerbliche oder geschäftliche Zwecke oder für Sport-, Erholungs-, Bildungs- oder Unterhaltungszwecke genutzt werden, umfassen jedoch keine Abfälle aus Haushalten, Landwirtschaft oder Industrie;
„festgelegter Abfallabfuhrtag“ bezeichnet den Tag, der von einem autorisierten Abfallsammler für die Sammlung von haushaltsnahen Abfällen festgelegt wurde, wobei für gewerbliche bürgerliche Abfälle und bürgerliche Haushaltsabfälle unterschiedliche Tage festgelegt werden können;
„ausgewiesener Sacksammelbereich“ ist ein vom Kilkenny County Council gemäß Artikel 20 der Waste Management (Collection Permit) Regulations 2007 bezeichneter Bereich, in dem Abfälle in Säcken oder Säcken gesammelt werden können;
„festgelegte Zahlungsmitteilung“ bezeichnet eine in dieser Satzung und in Abschnitt 206 des Local Government Act 2001 vorgesehene Mitteilung, die einer Person in Bezug auf einen Verstoß gegen diese Satzung ausgestellt wird und die als Alternative zur Strafverfolgung verlangt von dieser Person die Zahlung einer bestimmten festen Zahlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt;
„Lebensmittelabfälle“ sind Lebensmittelabfälle, die Haushaltsabfälle oder, je nach Fall, gewerbliche Abfälle sind, und haben die gleiche Bedeutung wie die in Bestimmung 7 der Waste Management (Food Waste) Regulations 2009 (SI 508 of 2009) bzw. nach Regulation 6 der European Union (Household Food Waste and Bio-Waste) Regulations 2015 (SI 430 of 2015);
Food Waste Regulations: siehe „nationale Gesetzgebung zur Lebensmittelverschwendung“;
„Besitzer“ ist der Abfallerzeuger oder der Besitzer der Abfälle und „Besitzer von Gewerbeabfällen“ und „Besitzer von Hausmüll“ sind entsprechend auszulegen;
„Haushaltsabfälle“ sind Haushaltsabfälle, bei denen es sich um Straßenabfälle handelt;
„Haushaltsabfälle“ sind Abfälle, die auf dem Grundstück eines Gebäudes oder abgeschlossenen Teils eines Gebäudes anfallen, das zu Wohnzwecken genutzt wird;
„Abfälle am Straßenrand“ ist diejenige Fraktion von Gewerbe- oder Haushaltsabfällen, die von einem Betrieb zur Abholung bereitgestellt wird und die von einem zugelassenen Abfallsammler abgeholt werden soll, mit Ausnahme von Abwasser, Bau- und Abbruchabfällen und Sperrmüll, die besser für die Sammlung in einer Mulde geeignet sind oder andere derartige Behältnisse (einschließlich Schwermüll wie Möbel-, Teppich- und Schuttabfälle) sowie gefährliche Abfälle und andere Haus- oder Gewerbeabfälle, die auf andere geeignete Weise gesammelt werden müssen, wie Elektro- und Elektronikaltgeräte und Altbatterien;
„nationale Rechtsvorschriften zu Lebensmittelabfällen“ bezeichnet die Vorschriften zur Abfallbewirtschaftung (Lebensmittelabfälle) von 2009 (SI 508 von 2009) und die Vorschriften der Europäischen Union (Lebensmittelabfälle und Bioabfälle aus Haushalten) von 2015 (SI 430 von 2015);
„Bewohner“ umfasst in Bezug auf alle Räumlichkeiten den Eigentümer, einen Mieter, jede Person, die berechtigt ist, die Räumlichkeiten zu bewohnen, und jede andere Person, die derzeit die Kontrolle über die Räumlichkeiten hat;
„Person“ umfasst für die Zwecke dieser Satzung eine Einzelperson, eine Gesellschaft (mit oder ohne beschränkter Haftung), eine Personengesellschaft, eine Genossenschaft oder eine andere ähnliche Körperschaft im Sinne der Definition des Interpretation Act 2005;
„wiederverwertbarer Hausmüll“ bezeichnet den Anteil des Hausmülls, der wiederverwertbaren Hausmüll umfasst und der die in Anhang 11 aufgeführten Materialien enthält;
„Haushaltsmüll“ bezeichnet den Anteil des Hausmülls, der übrig bleibt, nachdem dieser Abfall getrennt wurde von den Anteilen von:
(a) wiederverwertbarer Hausmüll,

 

1 Am Ende dieses Anhangs

(b) Lebensmittelabfälle, wenn Lebensmittelabfälle gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über Lebensmittelabfälle oder diesen Verordnungen getrennt werden müssen, und
(c) biologisch abbaubare Gartenabfälle, sofern sie einer getrennten Sammlung durch einen zugelassenen Abfallsammler unterliegen.

Sofern nicht anders angegeben, gelten zur Klarstellung und in Übereinstimmung mit Abschnitt 19 des Auslegungsgesetzes von 2005 die Definitionen des Abfallwirtschaftsgesetzes von 1996 für diese Satzung, einschließlich der folgenden Begriffe:
„Anlage“, „Entsorgung“, „Sonderabfall“, „Betriebsgelände“, „Verwertung“, „Recycling“, „Getrennte Sammlung“, „Abfall“, „Abfallerzeuger“.

Wo es notwendig ist, findet der Interpretation Act 2005 bei der Auslegung einer Bestimmung dieser Satzung Anwendung.

2. Verpflichtung zur Teilnahme an einem Abfallsammeldienst
„(a) Vorbehaltlich des Absatzes (b) dürfen Haushalts- und Gewerbeabfälle, die in den Räumlichkeiten anfallen, in denen solche Abfälle anfallen, keiner anderen Person als einem zugelassenen Abfallsammler übergeben werden.
(b) Absatz (a) gilt nicht, wenn solche Abfälle:
(i) in einem geeigneten Abfallbehälter deponiert werden, der einer anderen Person vertraglich von einem zugelassenen Abfallsammler für die Bewirtschaftung dieser Abfälle zur Verfügung gestellt wird und wenn diese andere Person der Entgegennahme dieser Abfälle zugestimmt hat, oder
(ii) direkt vom Besitzer an eine zugelassene Abfallentsorgungseinrichtung geliefert wird.
(c) Dokumentierte Beweise wie Quittungen, Erklärungen oder andere Zahlungsnachweise, die die Einhaltung dieser Satzung belegen, müssen einer bevollmächtigten Person innerhalb einer Frist vorgelegt werden, die in einer schriftlichen Aufforderung entweder dieser Person oder einer anderen bevollmächtigten Person, die von beschäftigt ist, angegeben ist Grafschaftsrat von Kilkenny.

3. Wartung und Verwaltung von Abfallbehältern

Behälter, die für die Bereitstellung von randständigen Abfällen verwendet werden, müssen in einem solchen Zustand und Zustand gehalten werden, dass der darin platzierte Abfall keine Belästigungs- oder Abfallquelle darstellt. Abfälle dürfen nicht in Behältern gestellt werden, wenn:
(a) die Räder oder der Deckel wurden entfernt oder in einem solchen Ausmaß beschädigt, dass sie den Abfall nicht ohne Verschütten aufnehmen können, anderweitig für den vorgesehenen Zweck ungeeignet sind oder nicht bequem geleert werden können.

4. Standort für Containerlagerung

Außer am Vortag und dem festgelegten Abfallsammeltag sind Container, die für die Bereitstellung von freiem Abfall verwendet werden, auf dem Grundstück des Geländes bereitzuhalten, auf dem der Abfall anfällt. Sie dürfen nicht auf einer Fahrbahn, einem Fußweg, einem Gehweg oder einem anderen öffentlichen Ort gelagert werden, es sei denn, der Ort wurde ausdrücklich schriftlich von einer befugten Person genehmigt.

5. Nutzung der Abfallbehälter am Sammeltag

(a) Vorbehaltlich des Absatzes (b) dürfen Haushalts- und Gewerbeabfälle nur in einem geeigneten Abfallbehälter zur Sammlung bereitgestellt werden. Der Behälter darf nicht sein

überladen und der Deckel muss fest verschlossen sein. Auf dem Deckel oder neben dem Abfallbehälter darf kein Abfall präsentiert werden.
(b) Absatz (a) findet keine Anwendung, wenn Abfälle in Säcken oder Säcken von vorbezahlten und autorisierten Abfallsammlern in einem Gebiet gesammelt werden, das vom Kilkenny County Council als ausgewiesenes Abfallsammelgebiet ausgewiesen wurde.

6. Abholzeiten und Containerentnahme

Zur Abholung bereitgestellte Abfälle dürfen nicht vor 08.00 Uhr des Tages unmittelbar vor dem festgelegten Abfallabfuhrtag zur Abholung bereitgestellt werden.

Alle Container, die für die Bereitstellung von Straßenabfällen und nicht abgeholten Abfällen verwendet werden, müssen spätestens um 09:00 Uhr am Tag nach dem festgelegten Abfallabfuhrtag von allen Straßen, Fußwegen, Fußwegen oder anderen öffentlichen Orten entfernt werden, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde genehmigt gemäß Satzung 6.

7. Verbotene Abfallarten

Haushalts- und Gewerbeabfälle, die gefährliche Abfälle oder Elektro- und Elektronikaltgeräte umfassen, dürfen nicht in einem geeigneten Abfallbehälter zur Abholung am Straßenrand entsorgt werden.

8(a). Trennung von Haushalts- (und gewerblichen) Abfällen und Kontaminationsprävention

(a) Hausmüll (und Gewerbeabfall) ist in Restmüll aus Haushalt und Gewerbe und verwertbaren Hausmüll aus Haushalt und Gewerbe zu trennen und diese Fraktionen getrennt zu lagern.

Ein solcher getrennter Wertstoffabfall darf nicht in einen für Restmüll aus Haushalt und Gewerbe bestimmten Behälter und kein solcher Restabfall in einen Behälter für verwertbaren Hausmüll aus Haushalt und Gewerbe entsorgt werden.

(b) Weder recycelbare Haushalts- oder Gewerbeabfälle noch Lebensmittelabfälle aus Haushalten dürfen vor oder nach der Trennung mit anderen Abfallarten kontaminiert werden.

Hinweis: Während der Rest dieses Absatzes nicht Teil dieser Verordnung ist, gibt es separate gesetzliche Anforderungen, die Haushalte verpflichten, Lebensmittelabfälle zu trennen und getrennt zu halten. Diese sind in den Verordnungen der Europäischen Union (Lebensmittelabfälle aus dem Haushalt und Bioabfälle) von 2015 enthalten. Lebensmittelabfälle können auch zu Hause kompostiert oder an eine zugelassene Abfallentsorgungseinrichtung geliefert werden.

9. Zusätzliche Bestimmungen für Haushalte, die keinen Kerbside-Sammeldienst in Anspruch nehmen

Nimmt ein Bewohner einer Wohnung nicht an einem Hausmüllabfuhrdienst teil, muss diese Person sicherstellen, dass:
(a) recycelbarer Hausmüll, der gemäß Verordnung 8 getrennt wird, wird zu einer zugelassenen Abfallentsorgungseinrichtung gebracht und dort so abgelagert, dass er recycelt oder anderweitig verwertet werden kann,
(b) Hausmüllreste, die gemäß Vorschrift 8 getrennt werden, zu einer zugelassenen Abfallentsorgungseinrichtung gebracht werden, und
(c) Unterlagen, einschließlich Quittungen, eingeholt und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aufbewahrt werden, um nachzuweisen, dass alle vom Gelände entfernten Abfälle in einer Weise entsorgt wurden, die dieser Satzung entspricht

das Abfallwirtschaftsgesetz und, sofern solche Rechtsvorschriften auf diese Person anwendbar sind, die Verordnungen der Europäischen Union (Haushaltsabfälle und Bioabfälle) von 2015.
Unterlagen, die gemäß dieser Satzung eingeholt und aufbewahrt werden müssen, oder Kopien davon, müssen einer autorisierten Person innerhalb einer Frist vorgelegt werden, die in einer schriftlichen Anfrage entweder dieser Person oder einer anderen autorisierten Person, die vom Kilkenny County Council angestellt ist, angegeben ist.

10. Bestimmungen betreffend Mehrnutzergebäude, Mehrfamilienhäuser etc

Eine Verwaltungsgesellschaft oder eine andere Person, wenn es keine solche Gesellschaft gibt, die die Kontrolle und Überwachung von Wohn- und/oder Gewerbeaktivitäten in Wohnanlagen, Wohnanlagen mit gemischter Nutzung, Wohnungen oder Mehrfamilienhäusern, kombinierten Wohn-/Arbeitsräumen oder anderen ausübt ähnliche Komplexe müssen sicherstellen, dass:
(a) getrennte Behälter in angemessener Größe und Anzahl für die ordnungsgemäße Trennung, Lagerung und Sammlung von recycelbarem Hausmüll und Hausmüllresten bereitgestellt werden
(b) zusätzliche Behälter für die Trennung, Lagerung und Sammlung von Lebensmittelabfällen bereitgestellt werden, wenn diese Praxis eine Anforderung der nationalen Rechtsvorschriften über Lebensmittelabfälle ist,
(c) die in den Absätzen (a) und (b) genannten Behälter befinden sich sowohl in jeder einzelnen Wohnung als auch an dem Ort, an dem Abfälle vor ihrer Sammlung gelagert werden,
(d) jeder Ort, an dem Abfälle vor der Abholung gelagert werden sollen, sicher, für Mieter und andere Bewohner jederzeit zugänglich und für keine andere Person als einen autorisierten Abfallsammler zugänglich ist,
(e) jedem Mieter oder anderen Nutzer schriftliche Informationen über die Vorkehrungen für die Abfalltrennung, -trennung, -lagerung und -präsentation vor der Sammlung zur Verfügung gestellt werden,
(f) ein autorisierter Abfallsammler wird beauftragt, die in diesem Abschnitt dieser Satzung genannten Behälter zu warten, wobei Belege wie Quittungen, Abrechnungen oder andere Zahlungsnachweise, die das Bestehen dieser Verpflichtung belegen, für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden von nicht weniger als zwei Jahren. Diese Nachweise müssen einer autorisierten Person innerhalb einer Frist vorgelegt werden, die in einer schriftlichen Anfrage entweder dieser Person oder einer anderen autorisierten Person, die vom Kilkenny County Council angestellt ist, angegeben ist.
(g) Behältnisse für haushaltsübliche Abfälle werden am vorgesehenen Abfallabfuhrtag zur Abholung bereitgestellt,
(h) ein angemessener Zugang und Ausgang zum und vom Gelände durch Abfallsammelfahrzeuge aufrechterhalten wird.

11. Eingriff in die ordnungsgemäße Abfallsammlung

(a) Mitarbeiter eines autorisierten Abfallsammlers oder des Kilkenny County Council, die an der Abfallbeseitigung beteiligt sind, dürfen bei ihrer Tätigkeit bei der Abfallsammlung nicht vorsätzlich behindert, gestört, unterbrochen oder anderweitig beeinträchtigt werden.

(b) Sofern die folgenden Aktivitäten nicht der Genehmigung durch den für den Behälter zuständigen zugelassenen Abfallsammler unterliegen, wird ein Mikrochip an einem geeigneten Abfallbehälter angebracht oder ein nicht abgelaufenes Identifikationskennzeichen, Abzeichen, Etikett, Anhänger, eine Scheibe oder ein anderes angebrachtes Ding zu diesem Container oder zu einem Müllsack oder zu einem anderen Container dürfen nicht entfernt, beschädigt, zerstört, manipuliert oder auf andere Weise unbrauchbar gemacht werden.

(c) Abfälle, die zum Zwecke der Sammlung gelagert oder bereitgestellt werden, dürfen nicht:

(i) durch Abfälle ergänzt, die von einer anderen Person hinzugefügt wurden, es sei denn, diese Person wurde dazu von der Person, die die Abfallbehälter lagert oder gegebenenfalls zur Abholung bereitstellt, dazu ermächtigt
(ii) anderweitig von einer anderen Person gestört werden.

(d) Abfälle dürfen nur von einem Mitarbeiter eines zugelassenen Abfallsammlers oder einer örtlichen Behörde in einem Müllsammelfahrzeug deponiert werden

12. Zusätzliche Bestimmungen für Gewerbeabfälle

Gewerbliche Abfälle dürfen nicht bei einer Sammelstelle abgegeben werden, die von oder im Namen des Kilkenny County Council bereitgestellt wird.

13. Vollstreckungsbestimmungen/Festzahlungsbescheide

(a) Vorbehaltlich des Absatzes (b) haftet eine Person, die des Verstoßes gegen diese Satzung für schuldig befunden wird, mit einer Strafe von höchstens 2500 € [Strafe darf nicht übersteigen
2,500 €].
(b) Absatz (a) findet keine Anwendung, wenn gemäß den Local Government Act 2001 (Bye-Laws) Regulations eine feste Zahlungsmitteilung ausgestellt wurde und wenn eine vollständige Zahlung von der dieser Mitteilung unterliegenden Person geleistet wurde.
(c) Wenn der Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Satzung fortgesetzt wird, nachdem eine Person mit der in Absatz (a) genannten Geldstrafe belegt wurde, wird eine Person, die wegen einer Straftat im Zusammenhang mit diesem fortgesetzten Verstoß für schuldig befunden wurde, mit einer Strafe belegt von höchstens 500 € [Strafe darf 500 € nicht übersteigen] pro Tag für jeden Tag, an dem der Verstoß nach dieser Verurteilung fortgesetzt wird.
(d) Es kann eine Zahlungsaufforderung ausgestellt werden, mit der eine Person, die gegen diese Satzung verstoßen hat oder verstoßen hat, aufgefordert wird, eine Zahlung von 75 € zu leisten [die Strafe darf 75 € nicht überschreiten]. Die Zahlung dieser Mitteilung muss innerhalb von 21 Tagen nach dem Datum der Mitteilung erfolgen, um zu vermeiden, dass die dieser Mitteilung unterliegende Person wegen Verstoßes gegen diese Satzung strafrechtlich verfolgt wird.

Gemacht und Adoptiert von Resolution unter dem Common Seal of
Der COUNTY COUNCIL DER COUNTY OF KILKENNY

 

Am 17. Dezember 2018

 

 

Ernanntes Ratsmitglied

Autorisierter Beamter zur Beglaubigung des allgemeinen Siegels des Kilkenny County Council

Leiter der Dienste

Zeitplan1

 

 

 

 

Kilkenny-Werbelogo
Kilkenny-Slogan: Come See Come Do